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Rauchwarnmelderpflicht in Deutschland ist Ländersache

Die Einführung einer gesetzlichen Rauchwarnmelderpflicht obliegt den einzelnen Bundesländern. Neun Landesregierungen (Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Bremen, Sachsen-Anhalt) haben sich mittlerweile entschieden, im Rahmen ihrer jeweiligen Landesbauordnung eine Rauchwarnmelderpflicht für privat genutzten Wohnraum einzuführen.

Allen Gesetztestexten liegt die sog. Anwendungsnorm DIN 14676 zugrunde. Eine der wesentlichen, daraus abgeleiteten Aussagen lautet:

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut (oder angebracht) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“


Termine und Fristen im Überblick

Einen Überblick über die aktuellen Einführungs- und Nachrüstfristen gibt folgende Tabelle:

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Vermieter in der Verantwortung

Für den Einbau der Rauchwarnmelder ist in der Regel der Bauherr bzw. Eigentümer/Vermieter des Hauses oder der Wohnung zuständig.

Ausnahme: In Mecklenburg-Vorpommern ist der Mieter für den Einbau verantwortlich. Es sei denn, diese Aufgabe übernimmt der Vermieter.

Neben der Pflicht zur Installation ist dafür Sorge zu tragen, dass die installierten Geräte betriebsbereit sind (Kontrolle mind. 1x pro Jahr). Sind die Rauchwarnmelder im Brandfall nicht betriebsbereit, haftet der Vermieter, es sei denn, er kann die jährliche Wartung nachweisen.

Ausnahmen: In Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der installierten Melder dem unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung.

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