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Rauchmelder für Gehörlose und Hörgeschädigte

Alarmierung nach dem Zwei-Sinne-Prinzip

Rauchmelder für Gehörlose und Hörgeschädigte

Alarmierung nach dem Zwei-Sinne-Prinzip

Menschen mit verringertem Hörvermögen stellen besondere Anforderungen an einen wirkungsvollen vorbeugenden Brandschutz, denn sie können vor der drohenden Gefahr akustisch nicht gewarnt werden. In diesem Fall müssen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, damit für diese Personen eine Selbstrettung möglich ist. (vgl. Anhang E der DIN 14676-1). Häufig empfiehlt sich die Konzeption einer ganzheitlichen Gefahrenwarnanlage gem. DIN VDE 0826-1.

Optische und haptische Signale per Alarmierungsmodul

Für die Konzipierung barrierefreier Brandschutz-Lösungen ist das Zwei-Sinne-Prinzip ausschlaggebend. Die Informationsübermittlung muss mindestens zwei der drei Sinne Sehen, Hören und Tasten ansprechen. Zum Beispiel mittels spezieller Alarmierungsmodule, die Alarme von Rauch-, Wärme- oder Kohlenmonoxid­­warnmeldern in optische und haptische Signale übersetzen.

Erstattung durch die Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten die Kosten für spezielle Rauchwarnmelder-Lösungen für Hörgeschädigte und Gehörlose. Die konkrete Vorgehensweise ist bei der jeweiligen Krankenkasse zu erfragen. In der Regel muss der Antragsteller zunächst einen Arzt aufsuchen, der eine entsprechende Verordnung ausstellt. Dann kann ein qualifizierter Leistungserbringer wie z. B. Hörgeräteakustiker oder Brandschutzfirma ausgewählt werden. Dieser erstellt nach Sichtung der individuellen Wohnverhältnisse einen Kostenvoranschlag zur Vorlage bei der Krankenkasse.

Ei170RF Alarmierungsmodul für Hörgeschädigte:

GKV-Hilfsmittelverzeichnis Nr. 16.99.09.2030

Ei650RF Rauchwarnmelder mit integriertem Funkmodul*:

GKV-Hilfsmittelverzeichnis Nr. 16.99.09.0086

*Ei650W + Ei600MRF = Ei650RF

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Weitere Informationen zu barrierefreien Rauchwarnmelderlösungen finden Sie hier